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Wer kann Finanzierungshilfen
beanspruchen ? - alle Personen, die auf
Grund der Art und Schwere der Behinderung zum Zweck der Eingliederung
täglich auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sind. Personen die sich in
einem Arbeitsverhältnis oder in der Ausbildung befinden, haben dabei
große Chancen eine Finanzierungshilfe zu
erhalten.
Zusätzlich müssen meist folgende Punkte
vom Antragsteller erfüllt werden: - in
den zurückliegenden 5-7 Jahren darf die zu unterstützende Person
keine Finanzierungshilfe für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges oder
einer behindertengerechten Zusatzeinrichtung erhalten haben oder ist bereits
innerhalb dieses Zeitraumes mehr als 120.000 Km mit seinem Fahrzeug
gefahren.
- die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
dürfen es nicht zulassen, die Kosten alleine zu tragen.
- als
Fahrer eines Fahrzeuges, muß die Person in der Lage sein, ein Kfz nach
Umbau, entsprechend den Auflagen des verkehrsmedizinischen Dienstes und der
entsprechenden Gutachten, sicher zu führen. Grundsätzlich
ist dabei zu bemerken, daß jeder Fall ein Einzelfall ist und
sorgfältig von dem zuständigen Kostenträger geprüft wird.
Es kommt dabei immer auf die Lebensumstände, das momentane
Arbeitsverhältnis und die Entstehung der Behinderung an. Die rechtliche
Grundlage für Finanzierungshilfen bilden das Bundessozialhilfe-, das
Bundesversorgungsgesetz sowie die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Wir
können nur allgemeine Hinweise geben, die keinen Anspruch auf
Vollständigkeit und Richtigkeit erheben. |
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Was kann finanziert werden
? - Zuschuß zum Kauf eines
Fahrzeuges (bis max. 22.000,- DM, je nach Einkommen) - Voll- oder
Teilfinanzierung aller erforderlichen behindertengerechten Zusatzumbauten
(gemäß Eintragungen) - Zuschuß oder Vollfinanzierung zum
Erwerb eines Führerscheines (je nach Einkommen) - Vollfinanzierung
notwendiger Gutachten (medizinisch o. technischer Art) und Eintragungen in
Führerschein und Kfz-Brief - Zuschuß oder Vollfinanzierung
für Kfz-Versicherungsbeiträge - Ermäßigung oder
Befreiung von der Kfz-Steuer (durch das zuständige Finanzamt) |
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Wer finanziert diese Maßnahmen
? - Arbeitsamt (Arbeitnehmer, die weniger
als 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben) - LVA
bzw. BfA (Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre
Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben) - Berufsgenossenschaft
(Behinderung auf Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
zurückzuführen) - Orthopädische Versorgungsstelle
(Kriegsopfer, Wehrdienstbeschädigte etc.)
- Hauptfürsorgestelle (Berufstätige, bei denen kein anderer
Träger eintritt) - Sozialamt (vorwiegend Studenten)
- Krankenkasse oder Pflegeversicherung (sehr selten, nur in
Ausnahmefällen) Auskunft über den zuständigen
Kostenträger erhalten Sie bei den amtlichen Auskunfts- und
Beratungsstellen für Rehabilitation. |
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Bitte beachten Sie, daß Sie vor Kauf eines
Fahrzeuges, vor Auftragserteilung zum Umbau des Fahrzeuges und vor Beginn der
Fahrstunden die schriftliche Bewilligung zur Kostenübernahme erhalten
haben ! Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur
Verfügung. |
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